Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Albert Koch GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1.0 Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

2.0 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Ver-bindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung Zustande.

2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

2.3 An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten   wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.4 Der Kunde kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.

 

3.0 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

3.1   Die Preise verstehen sich ab unserem Werk, wenn nicht anders vereinbart ist.

3.2    Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten als verbindlich gekennzeichneten Preise,  4 Wochen ab Datum des Angebotes, gebunden.

3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der  Rechnung  gesondert  ausgewiesen.

3.4 Der Abzug von Skonto sowie Ratenzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.5 Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen für das Jahr mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes, durch uns gegenüber dem Käufer, bleibt hiervon unberührt.

3.6 Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck und /oder ein Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle berechtigt  Sicherheitsleistungen  zu  verlangen.

 

4.0 Lieferzeit, Teillieferungen und Annahmeverzug

4.1 Liefertermine oder Lieferfristen, soweit sie verbindlich sein sollen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. In allen anderen Fällen sind Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus.

4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Käufer sobald als möglich mit.

4.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4.4 Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße   Erfüllung der Ver-pflichtungen des Käufers voraus.

4.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwen-dungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

5.0     Gefahrübergang

5.1    Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat (Lieferdatum).

Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

6.0 Mängelansprüche

6.1 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt innerhalb angemessener Frist nach Erfüllung zu verlangen. 

6.2 Die Mangelanzeige ist unverzüglich nach Kenntnis eines Mangels schriftlich an uns abzugeben.

6.3 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.4 Schlägt die zweite Nachbesserung nach angemessener Frist fehl und /oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder Unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.5 Bei unerheblichen Mängeln und bei natürlicher Abnutzung sind jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen.

6.6 Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung.

 

7.0 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

7.1 Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, falls Rechts-verletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass die Kaufsache in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet wurde. 

Wir haften nicht für Rechtsverletzungen durch die Kaufsache, sofern diese auf der Grundlage von Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben des Käufers gefertigt wurde.

Wir behalten uns an sämtlichen Unterlagen des Angebotes wie Kostenvorschläge, Zeichnungen Skizzen usw. Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

 

8.1  Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum    Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel- Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

8.2 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages  (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner ( Dritte ) die Abtretung mitteilt. 

8.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, müssen der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

8.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu  erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer der Pflichten nach Ziffer 8.4 oder 8.5 dieser Bestimmung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Werterlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers- abzüglich angemessener Verwertungskosten- gemäß § 367 BGB anzurechnen.

8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, denen diese AGB zugrunde liegen gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand Kassel als vereinbart.